Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allfällige "Frei-Bau-Preise" verstehen sich bei voll ausgeladenen Lastzügen, klaglose Zufahrts- und Wendemöglichkeiten vorausgesetzt, unentladen und einer Stehzeit von einer halben Stunde. Darüber hinausgehende Wartezeiten auf der Baustelle, als auch Minderausladungen der LKW-Züge werden gesondert in Rechnung gestellt.

Die angegebenen Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer. Es gelten die allgemeinen Lieferbedingungen des Verbandes Österreichischer Beton- und Fertigteilwerke, Ausgabe Jänner 2007. Bei Fehl- oder Falschlieferung unsererseits kann nur das Produkt als solches ersetzt werden. Keinesfalls jedoch Kosten durch Bauverzögerung bzw. Mehrarbeit auf der Baustelle.

Die Preise wurden auf Grund der gültigen Lohn- und Materialkosten erstellt und sind veränderlich im Sinne der Ö-Norm B 2111. Grundlage des Angebotes ist die angefragte Menge, sowie die Erteilung eines Rahmenauftrages.

Lieferzeit: nach zeitgerechter Vereinbarung mit unserer Disposition

Zahlungsbedingungen: netto Kassa nach Rechnungserhalt oder gesonderte schriftliche Vereinbarung

Bei Zahlungsverzug müssen jedoch ab Fälligkeitsdatum Verzugszinsen in bankmäßiger Höhe verrechnet werden. Eventuelle Differenzen können nur über ein Schiedsgericht geregelt werden. Wir sehen uns an die genannten Preise für 3 (drei) Monate gebunden.

ALLGEMEINE LIEFER- UND MONTAGEBEDINGUNGEN:

Nachfolgende Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmungen und sind nicht gegenüber Konsumenten anzuwenden:

1. Verbindlichkeit der allgemeinden Bedingungen
Alle Lieferungen und Leistungen sowie alle mit dem Auftrag zusammenhängenden Nachlieferungen erfolgen auf Grund nachstehender allgemeiner Bedingungen, die der Besteller durch Auftragserteilung anerkennt. Abweichungen von diesen Liefer- und Montagebedingungen, insbesondere durch Übersendung anders lautender Verkaufsbedingungen, müssen ausdrücklich hervorgehoben werden und bedürfen zur gegenseitigen Rechtswirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung. Soweit in diesen allgemeinen Liefer- undMontagebedingungen nichts anderes geregelt ist, gelten hilfsweise für Werkverträge die ÖNORM B 2110 und die ÖNORM B 2111.

2. Anbote
Die zum Anbot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Plänen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Prospektangaben sind unverbindlich.

3. Vertragsarten
a. Liefervertrag: Beinhaltet sämtliche Lieferungen ab Werk, frei Baustelle, auch abgeladen, inkl. Kranbeistellung.
b. Bauleistungsvertrag: Beinhaltet außer den Lieferungen auch die fachkundige Montage durch den Auftragnehmer.

4. Preisbasis und Lieferumfang
Alle Preise, auch solche für bloße Lieferungen, sind veränderlich im Sinne der ÖNORMEN B 2110 und unterliegen der Umrechnung gemäß der ÖNORM B 2111.
Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Falle eines Angebotes des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.

5. Lieferfristen
Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
Der Besteller ist verpflichtet, bei vom Lieferer auszufürhenden Transporten und Montagen für die einwandfreie Erreichbarkeit und Befahrbarkeit des Baustellenbereiches mit den vorgesehenen Transport- und Montagegeräten zu sorgen.

6. Gewährleistung und Schadenersatz
Der Lieferer leistet Gewähr nach Maßgabe folgenden Bestimmungen:
Fertigteile werden nach den Angaben des Bestellers bzw. eines von ihm beauftragten Architekten/Zivilingenieurs ausgeführt. Diesbezüglich übernimmt der Lieferer keinerlei Haftung betreffend der Richtigkeit dieser Angaben im Zusammenhang mit dem Einsatz der Fertigteile, es sei denn, der Besteller beauftragt den Lieferer mit der Ausarbeitung der statischen Berechnung und des Konstruktionsentwurfs.
Abweichungen von den zugesicherten Eigenschaften können nicht beanstandet werden, soweit der Verwendungszweck nicht beeinträchtigt wird.
Der Lieferer haftet keinesfalls für Mängel, die auf mangelhafte Leistungen oder sonstige Maßnahmen Dritter zurückzuführen sind. Der Lieferer leistet nur für Mängel Gewähr, welche bereits im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges gemäß Punkt 7 vorhanden waren. Die Gewährlsitungsfrist beträgt für unbewegliche Sachen drei Jahre ab Lieferung. Die Frist für die Beweislastumkehr nach § 933a Abs 3 ABGB wird bei der Lieferung von unbeweglichen Sachen auf 3 Jahre verkürzt. Die Beweislast für das Verschulden des Lieferers im Sinne des § 933a Abs 3 ABGB obliegt sohin nach Ablauf der Gewährleistungsfrist dem Besteller.

7. Übergabe und Gefahrenübergang
Die Übergabe von Fertigteilen und/oder der Gefahrenübergang erfolgt
a. bei Lieferung ab Werk mit Bekanntgabe der Lieferbereitschaft bzw. zum vereinbarten Liefertermin
b. bei Lieferung frei Baustelle oder abgeladen mit Eintreffen auf der Baustelle
c. bei Lieferung inklusive Montage mit durchgeführter Versetzung der Fertigteile in die endgültige Lage am Bauwerk.
Jedenfalls geht die Gafahr auch dann über, wenn Teillieferungen erfolgen. Über dier erfolgten Lieferungen sind Lieferscheine auszufertigen, über die Montage sind abschnittsweise nach Maßgabe des Fortschrittes gemeinsame Protokolle zu verfassen. In diesen Lieferscheinen, bzw. Protokollen sind sichtbare Mängel die sonstigem Ausschluß ihrer Geltendmachung festzuhalten.
Der Besteller verpflichtet sich zu diesem Zweck, dem Lieferer vor Auslieferung Bevollmächtigte namhaft zu machen und für deren Anwesenheit bei der Lieferung Sorge zu tragen.

8. Zahlungsbedingungen
Sämtliche Rechnungen des Lieferers sind sofort fällig. Die Zurückbehaltung von Zahlungen an den Lieferer oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind unzulässig.
Es ist zwischen Lieferverträgen und Bauleistungsverträgen zu unterscheiden. Bei Lieferverträgen werden Rechnungen gelegt, welche in voller Höhe ohne Einbehaltung von Rücklässen zu begleichen sind; bei Bauleistungsverträgen ist der Besteller zum Einbehalt von Deckungsrücklässen und Haftrücklässen gem. ÖNORM B 2110 berechtigt. Die Einbehalte sind gegen abstrakte Bankgarantie eines inländischen Kreditinstitutes freizugeben.
Im Verzugsfall ist der Besteller zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 1333 Abs 2 ABGB) verpflichtet. Der Lieferer kann außerdem den Ersatz anderer, vom Besteller verschuldeter und ihm erwaschsener Schäden geltend machen, insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtelicher Betreuibungs- oder Einbringungsmaßnahmen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.

9. Eigentumsvorbehalt
Der Lieferer behält sich das Eigentum an Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefer- bzw. Montagevortrag vor.

10. Gerichtsstand
Für alle sich im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten wird ausschließlich das jeweils sachlich für den Hauptsitz der Lieferfirma zuständige Gericht als zuständig vereinbart.

11. Newsletter
Wenn Sie den auf der Webseite angebotenen Newsletter beziehen möchten, benötigen wir von Ihnen eine E-Mail-Adresse sowie Informationen, welche uns die Überprüfung gestatten, dass Sie der Inhaber der angegebenen E-Mail-Adresse und mit dem Empfang des Newsletters einverstanden sind.

Zur Gewährleistung einer einverständlichen Newsletter-Versendung nutzen wir das sogenannte Double-Opt-in-Verfahren. Im Zuge dessen lässt sich der potentielle Empfänger in einen Verteiler aufnehmen. Anschließend erhält der Nutzer durch eine Bestätigungs-E-Mail die Möglichkeit, die Anmeldung rechtssicher zu bestätigen. Nur wenn die Bestätigung erfolgt, wird die Adresse aktiv in den Verteiler aufgenommen.

Diese Daten verwenden wir ausschließlich für den Versand der angeforderten Informationen und Angebote.

Als Newsletter Software wird Newsletter2Go verwendet. Ihre Daten werden dabei an die Newsletter2Go GmbH übermittelt. Newsletter2Go ist es dabei untersagt, Ihre Daten zu verkaufen und für andere Zwecke, als für den Versand von Newslettern zu nutzen. Newsletter2Go ist ein deutscher, zertifizierter Anbieter, welcher nach den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes ausgewählt wurde.

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Die erteilte Einwilligung zur Speicherung der Daten, der E-Mail-Adresse sowie deren Nutzung zum Versand des Newsletters können Sie jederzeit widerrufen, etwa über den "Abmelden"-Link im Newsletter.

12. Hinweis gemäß DSGVO und DSG idF DSAPG 2018
Es gilt als vereinbart, dass sämtliche Daten, die aus diesem(r) Auftrag/Geschäftsverhältnis/Korrespondenz (E-Mail) wechselseitig anfallen, verwendetwerden dürfen.

GEROCRET - Ockermüller Betonwaren GmbH
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